Die Grundsteuer wird nach den Vorschriften des
Grundsteuergesetzes festgesetzt und erhoben.
Besteuerungsgrundlage ist der durch das Finanzamt festgestellte
Einheitswert und der Steuermessbetrag.
Der Jahresbetrag der Grundsteuer ergibt sich durch Vervielfältigung
des Steuermessbetrags mit dem vom Gemeinderat
festgesetzten Hebesatz, je getrennt für die
Grundsteuer A und B.
Ab dem Jahr 2004 wurden die Hebesätze für die
Grundsteuer A und B um 10 Punkte angehoben.
Somit gelten in unserer Gemeinde für die Grundsteuer folgenden
Hebesätze :
| Grundsteuer
A (Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Stückländereien)) |
360 v.H. |
| Grundsteuer
B (Bebaute und unbebaute Grundstücke) |
350 v.H. |
Die Grundsteuer wird nach dem Grundsteuergesetz in vier Vorauszahlungsraten, am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres erhoben. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch in einem Betrag bezahlt werden, Fälligkeitstermin hier ist der 01.07. des Steuerjahres. Kleinbeträge unter 15,00 werden am 15. 08. und Kleinbeträge unter 30,00 am 15.02. und 15.08. fällig.
Die Gemeinde stellt nur noch in den Fällen Jahresgrundsteuerbescheide zu, bei denen im Vorjahr eine Änderung eingetreten ist (Messbetragserhöhung, Eigentumswechsel). Für alle anderen hat der zuletzt zugestellte Grundsteuerbescheid weiterhin Gültigkeit und ist die Grundlage zur Grundsteuerzahlung. Sollte von Seiten der Gemeinde der Hebesatz geändert werden, erhält nach wie vor jeder Grundsteuerschuldner einen neuen Jahresbescheid. Diesen unbedingt aus den oben erwähnten Gründen gut aufbewahren !
Die fälligen Beträge sind unter Angabe des Buchungszeichens an die Gemeindekasse zu überweisen, sofern Sie der Gemeindekasse keine Abbuchungsermächtigung erteilt haben.
Wenn Sie ein Grundstück verkaufen, schreibt das Finanzamt die Grundsteuer im Wege der Zurechnungsfortschreibung auf den neuen Grundstückseigentümer um. Entsprechend den Regeln im Grundsteuergesetz erfolgt die Umschreibung immer erst auf den nächsten 01.01.. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der bisherige Eigentümer Schuldner für die Grundsteuer. Privatrechtliche Regelungen im Kaufvertrag haben hierauf keinen Einfluss.
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