Der Haushaltsplan: Ein Buch mit sieben Siegeln?
Der Haushaltsplan mit seinen Bestandteilen und
Anlagen ist der umfangreichste Teil der
Haushaltssatzung.
Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr (=Kalenderjahr)
eine Haushaltssatzung zu erlassen.
Er hat primär die Aufgabe, der zur Aufgabenerfüllung der
Gemeinde erforderlichen Ausgaben festzusetzen und die dazu benötigten
Finanzmittel (Einnahmen) zu beschaffen.
Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen (Zukunft) und so zu
führen (Gegenwart), dass die stetige Aufgabenerfüllung gesichert ist. Die
Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.
Die Gemeinde hat viele Pflichtaufgaben (z.B. Feuerwehr, Schulen,
Abwasserbeseitigung) und freiwillige Aufgaben wie sportliche oder kulturelle
Einrichtungen zu erfüllen.
Alle diese Aufgaben sind im Haushaltsplan aufgeführt.
Bei der Aufstellung und dem Vollzug des Haushaltsplanes sind verschiedene
Haushaltsgrundsätze zu beachten, die in der Gemeindeordnung (GemO), der
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und der Gemeindekasseverordnung (GemKVO)
geregelt sind.
Der Haushaltsplan stellt eine Art Zukunftsprognose für die Gemeinde dar und bestimmt die
gesamte kommunalpolitische Tätigkeit von Gemeinderat und Gemeindeverwaltung.
Er
ist somit auch für die BürgerInnen von nicht zu unterschätzendem Wert.
Bis auf die Hebesätze der Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer) hat die
Haushaltssatzung keine Außenwirkung.
Sie bindet nur die Verwaltung und den
Gemeinderat.
Wie entsteht ein Haushaltsplan?
Alle Einnahmen und Ausgaben sind gegliedert und
unterliegen einer klaren Ordnung.
Zum einen nach den Aufgabenbereichen
= Gliederungsplan mit den Einzelplänen 0-9, den Abschnitten
und den Unterabschnitten
0 Allgemeine Verwaltung
1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung
2 Schulen
3 Wissenschaft, Forschung, Kulturpflege
4 Soziale Sicherung
5 Gesundheit, Sport, Erholung
6 Bau- und Wohnungswesen, Verkehr
7 Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung
8 Wirtschaftliche Unternehmen, allgemeines Grund- und
Sondervermögen
9 Allgemeine Finanzwirtschaft
Beispiele:
Alles rund um die Feuerwehr findet man unter dem Einzelplan 1: Öffentliche
Sicherheit und Ordnung (1300)
Alles rund um die Abwasserbeseitigung und Kläranlage im Einzelplan 7:
Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung (7000)
Die Einnahmen und Ausgaben werden nach ihrer Art
= Gruppierungsplan mit den Hauptgruppen 0-9, den Gruppen
und den Untergruppen unterteilt
Einnahmen
0 Steuern, allgemeine Zuweisungen
1 Einnahmen aus Verwaltung und Betrieb
2 Sonstige Finanzeinnahmen
3 Einnahmen aus dem Vermögenshaushalt
Ausgaben
4 Personalausgaben
5/6 Sächlicher Verwaltungs- und Betriebsaufwand
7 Zuweisungen und Zuschüsse (nicht für Investitionen)
8 Sonstige Finanzausgaben
9 Ausgaben des Vermögenshaushalts
Die Verbindung der Gliederung und Gruppierung ergibt die Haushaltsstelle unter denen die Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan veranschlagt und später in den Büchern gebucht werden. Die Gliederung und Gruppierung sind grundsätzlich bundesweit einheitlich vorgeschrieben, was die Vergleichbarkeit der Haushaltspläne erleichtert.
Beispiele:
1.9000.022000 = Allgemeine Finanzwirtschaft, Hundesteuer
1.2150.650000 = Büro- und Geschäftsbedarfbedarf bei der Schule
Kameralistik
Die Kameralistik wurde als besondere Buchführungsform für die öffentliche
Verwaltung entwickelt.
Sie ist eine Einnahme- und Ausgaberechnung, die die Herkunft der Mittel und die
Verwendung entsprechend der Haushaltsansätze nachweist und die Rückwirkungen auf
das Vermögen und die Schulden darstellt.
Die Buchungsvorgänge werden im Zeitbuch (in zeitlicher Reihenfolge) und im
Sachbuch (in/nach sachlicher Ordnung) festgehalten. Das Sachbuch wird eingeteilt
in das Sachbuch für den Verwaltungshaushalt, den Vermögenshaushalt und ein
Sachbuch für haushaltsfremde Vorgänge (ShV).
Die Einnahmen und Ausgaben werden im Haushaltsplan in zwei großen Bereichen
aufgeführt:
Im Verwaltungshaushalt werden nur die laufenden und nicht
vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben
dargestellt.
Das sind Zahlungen die die Gemeinde bei der laufenden Verwaltung regelmäßig zu leisten hat oder selbst erhält
z.B. Steuereinnahmen wie die Grund- und Gewerbesteuer, Personalausgaben,
Unterhaltungsaufwand an die öffentlichen Gebäuden, Vereinszuschüsse
Im Vermögenshaushalt hingegen werden nur
vermögenswirksame Einnahmen und Ausgaben getätigt. Das sind meistens große und
einmalige Projekte und Investitionen. Man könnte sagen, dass diese Zahlungen einen Einfluss auf
das Vermögen der Gemeinde haben.
z.B. Erlöse aus dem Verkauf von Grundstücken, Baumaßnahmen (z.B. Sanierung
der Kläranlage, Bau eines Kindergartens)
Haushaltsausgleich
Die Einnahmen und die Ausgaben sind zwingend jeweils im Verwaltungs- und
Vermögenshaushalt auszugleichen,
d.h. das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben ist herzustellen.
Dies geschieht (im Idealfall) durch eine Zuführung vom
Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt und eine Zuführung vom
Vermögenshaushalt an die allgemeine Rücklage.
Die Gemeinde soll mehr Einnahmen als Ausgaben im Verwaltungshaushalt
erwirtschaften. Dieser Überschuss wird dann dem Vermögenshaushalt zugeführt.
Diese sogenannte Zuführungsrate vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt
muss mindestens so hoch sein, das dadurch die Kreditbeschaffungskosten
und die ordentliche Kredittilgung
geleistet werden kann (Mindestzuführung). Die Mehreinnahmen (Überschuss) des Vermögenshaushalts
werden der allgemeinen Rücklage zugeführt.
Rücklagen
Ist sozusagen der "Sparstrumpf", in den die Gemeinde im Idealfall jedes Jahr
etwas einzahlt. Sie dient als "Polster" von dem man in schlechtern Zeiten zehren
kann und soll die Finanzierung von Investitionen aus eigener Kraft (mit
eigenen Mittel) ermöglichen.
Der Gemeinde ist ein bestimmter Mindestrücklagenbestand vorgeschrieben.
Rücklagenzuführung
Sind die Einnahmen des Vermögenshaushalts größer als seine Ausgaben
(Idealfall), werden die Mehreinnahmen der allgemeinen Rücklage zugeführt.
Rücklagenentnahme
Sind die Ausgaben des Vermögenshaushalts größer als die Einnahmen, so ist
die Gemeinde gezwungen, ihren Sparstrumpf anzugreifen und den Betrag der zum
Haushaltsausgleich fehlt, der allgemeinen Rücklage zu entnehmen und dem Vermögenshaushalt
zuzuführen.