Die An- bzw. Abmeldung eines Hundes hat auf dem Rechnungsamt,
Zimmer 1, Rathaus Oberwinden, zu erfolgen.
Anzeigepflicht:
Gemäß § 10 Abs. 1 der Hundesteuersatzung der Gemeinde Winden im
Elztal ist jeder Hund im Gemeindegebiet, der älter als 3 Monate
ist, innerhalb eines Monats bei der Gemeindeverwaltung anzuzeigen.
Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Das Gleiche gilt, wenn
ein Hund stirbt oder an eine andere Person veräußert wird.
Sollte die Meldung nicht vorgenommen werden so kann die Gemeinde
nach § 12 der Hundesteuersatzung ein Bußgeld verhängen.
Für die Anmeldung können Sie auch unsere Formulare verwenden (
Anmeldung,
Abmeldung,
Befreiung).
Die Steuersätze der Gemeinde Winden im Elztal betragen lt. Satzung (ab 1. Januar 2011):
Die Hundesteuer beträgt für |
den Ersthund : |
90,00 € |
| den Zweithund und jeden weiteren Hund: |
180,00 € |
|
| einen Kampfhund | 500,00 € | |
| jeden weiteren Kampfhund | 1.000,00 € |
Die Hundesteuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zur Zahlung fällig.
Seit 1999 trägt jeder Hund im Gemeindegebiet der
angemeldet ist eine Hundesteuermarke der
Gemeinde.
Diese Hundesteuermarke ist solange gültig wie die Hundehaltung
dauert. Sie wird somit nicht jährlich ausgegeben, es ist daher
auch keine Jahreszahl darauf enthalten. Die Steuermarke wird bei
der Anmeldung an den Hundebesitzer ausgehändigt. Nach Beendigung
der Hundehaltung ist diese der Gemeinde zurückzugeben.
Beseitigung ist Hundehalterpflicht!
Wenn Hundchen sein Geschäft verrichtet, muss Herrchen für
Sauberkeit sorgen.
Der Hund gilt als bester Freund des Menschen. Hundehalterinnen
und -halter werden dies uneingeschränkt bestätigen, mancher
Mitbürger indes hat da seine Zweifel. Denn braune Haufen auf
Gehwegen, Plätzen (insbesondere auf Spielplätzen wo Kinder mit
dem Hundekot in Berührung kommen können) und Grünanlagen oder
gar an den Schuhsohlen machen die Tierliebe der einen zum Ärgernis
bis hin zur Gesundheitsgefährdung für andere. Das Hunde mal müssen,
wird jeder verstehen. Aber Frauchen oder Herrchen müssen auch
die Hinterlassenschaften ihrer Lieblinge beseitigen. Kommt der
Hundehalter dieser Pflicht nicht nach, ist dies nicht nur eine Rücksichtslosigkeit,
sondern auch eine Ordnungswidrigkeit, die mit
einem Bußgeld bis zu 510,00 € geahndet
werden kann. Außerdem ist die Polizei befugt, das Corpus delicti
auf Kosten des Hundehalters beseitigen zu lassen.
Mehr als nur rücksichtslos ist es allerdings, wenn Halter ihre Hunde auf Spielplätze führen, um sie dort ihr Geschäft verrichten zu lassen. Wenn spielende Kinder mit dem Hundekot in Berührung kommen ist das nicht nur eine Sauerei, sondern auch gesundheitsgefährdend. Das Hunde von Spielplätzen ferngehalten werden, sollte eine Selbstverständlichkeit sein. Nicht minder unangenehm ist der unerwünschte Kontakt mit Hundekot aber auch für die Gemeinde- und privaten Gärtner, deren Blumenbeete, Gehölzpflanzungen und Rasenflächen als Hundeklo zweckentfremdet werden.
Es gelten folgende Bestimmungen:
Hunde müssen auf öffentlichen Straßen und Anlagen stets in Begleitung einer aufsichtsfähigen Person sein, die jederzeit auf das Tier einwirken kann.
Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen, an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe, müssen Hunde an der Leine geführt werden, bissige Hunde an der kurzen Leine.
Liegewiesen und Spielplätze dürfen mit Hunden nicht betreten werden.
Hundehalter sind zur Beseitigung des
Hundekots verpflichtet, müssen deshalb beispielsweise
ein dafür bestimmtes Hundeset mitführen, das in Kaufhäusern
und Zoohandlungen erhältlich ist.
Verstöße gegen die Bestimmungen können ebenfalls mit einer Geldbuße bis zu 510,00 € geahndet werden.
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