Die öffentlichen Verwaltungen sind auf pünktlichen Eingang
ihrer Steuern und sonstigen Geldforderungen angewiesen.
Es ist finanziell untragbar, Kassenkredite zu hohen Zinsen
aufzunehmen, wenn gleichzeitig hohe Einnahmerückstände bestehen.
Deshalb wird auf die fortlaufenden Überwachung des rechtzeitigen
Zahlungseingangs besonderen Augenmerk gelegt.
Die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen richtet sich nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG). Der Beitragung und Zwangsvollstreckung unterliegt das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners. Für die Zwangsvollstreckung von privatrechtlichen Forderungen wird das gerichtliche Mahnverfahren (Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid und Zwangsvollstreckung durch das Amtsgericht) angewendet.
Bevor die Beitreibung bzw. Zwangsvollstreckung eingeleitet wird, sollte sich der Schuldner mit der Vollstreckungsbehörde in Verbindung setzten um über die Möglichkeiten von Ratenzahlung oder Stundung der Forderung zu sprechen.
Die Mahnung hat den Zweck, den Zahlungspflichtigen vor der Einleitung von Beitreibungsmaßnahmen nochmals an seine fällige Geldleistung zu erinnern und Gelegenheit zu geben, die Forderung freiwillig (mindestens eine Woche) zu begleichen. Die Mahnung ist Voraussetzung für die Vollstreckung wegen Geldleistungen (es gibt aber Ausnahmen). Die Mahnung erfolgt i.d.R. schriftlich, regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen können auch durch ortsübliche Bekanntmachung gemahnt werden. Die Höhe der Mahngebühr wird in der Vollstreckungskostenordnung geregelt. Sie richtet sich nach der Höhe des gemahnten Betrags. Die Mahngebühr stellt einen Ersatz für den Aufwand dar, den die Vollstreckungsbehörden aufgrund der nicht rechtzeitigen Zahlung geschuldeter Geldleistungen hat.
Die Gemeinden sind gemäß § 240 Abgabenordnung wegen verspäteter Zahlung verpflichtet Säumniszuschläge von Steuern, Gebühren und Beiträgen zu erheben die am Fälligkeitstag nicht bezahlt werden. Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % der jeweiligen auf volle 50,00 € abgerundeten Hauptschuld.
Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung entstehen weitere Kosten (Pfändungs- Wegnahme- oder Verwertungsgebühren, Auslagen wie Zustellungskosten, Kosten des Gerichtsvollzieher, Gerichtskosten usw.) die vom Schuldner zusätzlich zu tragen sind.
Zwangsmaßnahmen -vollstreckungen gegen säumige Schuldner
sind nicht nur unbeliebt, sondern auch immer mit unnötigen
Kosten und Ärger für die Betroffenen verbunden.
Bitte beteiligen Sie sich am Lastschriftverfahren (Einzugsermächtigung).
Vordruck (Einzugsermächtigung)
Vorteile sind, dass
Nachteile entstehen Ihnen nicht, weil
zurück zu was
erledige ich wo